ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER CMV Systems GmbH & Co.KG

 

Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der CMV Systems GmbH & Co.KG und Unternehmen/Unternehmern, welche die Leistungen der CMV Systems GmbH & Co.KG in Anspruch nehmen. 

 

§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/ANWENDUNGSBEREICH 

1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet) regeln  
die rechtlichen Beziehungen zwischen der CMV Systems GmbH & Co.KG (nachfolgend als CMV  
bezeichnet) und den Bestellern (nachfolgend als Kunde bezeichnet) der Leistungen und  
Lieferungen von CMV. 

2. Diese AGB gelten für alle geschäftlichen Handlungen und vertraglichen Beziehungen zwischen  
CMV und dem Kunden, welche im Zusammenhang mit Leistungen und/oder Lieferungen von  
Waren von CMV stehen (nachfolgend sind unter „Leistungen“ auch Warenlieferungen zu  
verstehen). CMV erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Es gilt  
die zum Zeitpunkt der Vornahme der geschäftlichen Handlung gültige Fassung der AGB, soweit  
sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden ist. 

3. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichenden Bedingungen verwendet 
oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen an diesen erbracht werden.  
Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden mithin selbst bei  
Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung von CMV 

im Hinblick auf die Geltung vorliegt. 

4. Diese AGB erlangen Geltung nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Unter Unternehmer  
ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, 
die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen  
beruflichen Tätigkeit handelt. Mit Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung sichert der Kunde 
zu, in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne von §14 BGB zu handeln. Diese AGB gelten  
auch für zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und CMV, es sei denn, dass die  
Vertragsparteien wiederum neue AGB als Bestandteil des Vertrages vereinbaren.   

 

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS 

1. Das Offerieren von Lieferungen und/oder Leistungen durch CMV stellt kein verbindliches 

Angebot dar. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Invitation ad offerendum. Hierunter ist eine 

Handlung zu verstehen, welche der Vorbereitung zur Abgabe eines Angebotes durch den  
Kunden dient.   

2. Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.  
Mit Übersendung einer Auftragsbestätigung nimmt CMV dieses Angebot an. Der Kunde ist an  
sein verbindliches Angebot in der übersandten Form bis zu 14 Tage gebunden. Nach Ablauf  
dieser Frist kann der Kunde von seinem Angebot schriftlich zurückzutreten, wenn dieses mittels  
einer Auftragsbestätigung noch nicht angenommen worden ist. 

3. Aufträge werden mithin nur mit schriftlicher Bestätigung durch CMV rechtsverbindlich.  
Gegenstand und Inhalt des Vertrages sowie der entsprechende Lieferumfang ergeben sich einzig 

aus der übersandten Auftragsbestätigung sowie diesen AGB. 

4. Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Angeboten, und  
hierauf Bezug nehmenden Unterlagen, sind nur dann maßgeblich, wenn diese Angaben  
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. 

5. CMV behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen, insbesondere  
Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Angebotsunterlagen sowie weiteren übersandten Unterlagen 

vor. Es ist dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, wenn 
diesbezüglich nicht vorab das Einverständnis von CMV erteilt worden ist. Kommt das 

Vertragsverhältnis nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, diese Unterlagen an CMV unaufgefordert herauszugeben und keine Kopien oder digitalen Duplikate zurückzubehalten. 

 

§ 3 PREISE/VERSAND   

1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Bestellung einschlägigen  
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf die Regelungen unter §7 Abs. 1 wird explizit verwiesen. 

2. Sämtliche Preisangaben verstehen sich ab Werk, insofern keine anderweitige schriftliche  
individualvertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es gelten insofern die aktuellen und 

allgemeingültigen Incoterm-Bestimmungen, wobei grundsätzlich eine Lieferung ab Werk als  
vereinbart gilt. Mithin übernimmt der Kunde anfallende Transport- und Exportkosten sowie  
weitere diesbezüglich anfallende und lieferbedingte Kosten. Die Preisangaben umfassen ferner 
nicht die Kosten für Aufstellung und Montage. Diese Kosten werden separat vereinbart. Von  
vorstehenden Ausführungen nicht umfasst sind anfallende Verpackungskosten. Der Kunden ist  
verpflichtet, sich an bestehende Zollverpflichtungen zu halten und entsprechende Informationen  
einzuhalten sowie die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Eine diesbezügliche  
Informationspflicht von CMV besteht nicht. 

3. Preise gelten stets nur bezogen auf den jeweiligen Auftrag, nicht jedoch rückwirkend oder für  
künftige Aufträge. 

4. Art und Weise des Versandes der Ware erfolgt nach den Incoterms-Bestimmungen. 

5. Der Versand der Leistungen erfolgt, insofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich  
anderweitig aus diesen AGB ergibt, auf dem CMV am günstigsten erscheinenden Weg, ohne 

dass eine Gewähr für den günstigsten, schnellsten oder sichersten Weg übernommen werden  
kann. Der Kunde trägt die grundsätzliche Verpflichtung, die Ware / Lieferung gegen Schäden und 
anderweitige Einflüsse versichern zu lassen. 

 

§ 4 GEFAHRÜBERGANG 

1. Der Versand der Leistungen erfolgt, insofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich etwas  
Anderweitiges aus diesen AGB ergibt, auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der 

Leistung an eine geeignete Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn CMV 
den Transport der Leistung/Ware durch eine eigene eingesetzte Transportperson übernimmt. 

2.     Insofern eine Aufstellung und/oder Montage durch CMV vertraglich geschuldet ist, geht die 
Gefahr zum Zeitpunkt der Abnahme im Betrieb des Kunden über oder zu dem Zeitpunkt, in  
welchem die Abnahme rechtsgrundlos verweigert wird oder zu dem Zeitpunkt, in welchem der 

Kunde in Verzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens nach 3 Tagen seit Inbetriebnahme  
der Anlage die Abnahme zu erklären oder die Tatsachen schriftlich anzuzeigen, welche einer  
Abnahme entgegenstehen. Insofern die Lieferung jedoch durch eine Transportperson erfolgt und  
CMV dennoch verpflichtet ist, eine Aufstellung und / oder Montage vorzunehmen, so geht die  
Gefahr der Warenlieferung mit Übergabe an die Transportperson über. Die Lagerung der Ware  
durch den Kunden vor Ort erfolgt auf dessen Gefahr. 

3. Der Kunden darf die Entgegennahme und/oder Abnahme nicht aufgrund unerheblicher Mängel  
verweigern. Die Lagerung vor Ort erfolgt auf eigene Gefahr und Kosten. 

 

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT/AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT 

     

1. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig 

festgestellt sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von 
CMV nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. 

2. Liefergegenstände (Vorbehaltsware) von CMV bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche 

von CMV, welche gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung bestehen, Eigentum von 

CMV. 

3. Die Vorbehaltsware, welche im Eigentum von CMV steht, darf nur im ordentlichen 

Geschäftsgang veräußert und/oder verarbeitet werden. Eine Veräußerung und/oder Verarbeitung 

ist auch dann nicht zulässig, wenn sich der Kunde mit der vertraglich geschuldeten  
Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware  
tritt der Kunde bereits hiermit seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung  
gegenüber Dritten– einschließlich bestehender Nebenrechte und Forderungen – zur Sicherung  
an CMV ab. Einer darüberhinausgehenden Erklärung des Kunden bedarf es in diesem Fall  
nicht. 

4.     Insofern eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erfolgt und kein  
individueller Preis für die Vorbehaltsware vereinbart wird, so tritt der Kunde den Teil der  
Gesamtforderung an CMV ab, welcher dem tatsächlichen Wert der Vorbehaltsware entspricht. 

5. Es ist dem Kunden ausdrücklich eine Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der  
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gestattet. Die in diesem Fall neu hergestellte Sache 

gilt insofern als Vorbehaltsware. 

6. Eine Verarbeitung erfolgt für CMV. CMV und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig,  
dass bei Verbindung und/oder Vermischung mit anderen Sachen, welche nicht im Eigentum von 

CMV stehen, CMV den Miteigentumsanteil in der Höhe erwirbt, welcher sich zum Wert der  
verbundenen und/oder vermischten Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung und/oder  
Vermischung ergibt. Die in Ziffer 5 Absatz 3 vereinbarte Forderungsabtretung bezieht sich auch  
auf die neu hergestellte Sache, ist jedoch beschränkt auf die Höhe des Betrages, der dem Wert  
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. 

7. Der Kunde ist zum Einzug der in diesem Abschnitt bezeichneten Forderungen berechtigt und  
verpflichtet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung  
gegenüber CMV in Verzug gerät und CMV den Widerruf der Einzugsermächtigung ausspricht.  
Der Kunde hat auf Anforderung durch CMV vollumfänglich die Umstände über die  
Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung mitzuteilen. 

8. Übersteigt der Wert der Sicherungsrechte von CMV die Höhe der gesicherten Ansprüche um  
mehr als 10 %, so gibt CMV einen Teil der Sicherungsrechte auf Aufforderung des Kunden frei. 

9. Dem Kunden ist eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.  
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die vollständige  
Restschuld sofort zur Zahlung fällig.   

 

§ 6 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT/ABNAHMEPFLICHT 

1. Der Kunde unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht i.S.v. § 377 HGB. Der Kunde hat die  
Ware unverzüglich nach Ablieferung durch CMV und/oder Erhalt der Ware zu untersuchen,  
soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist 
dieser CMV unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als  
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht  
erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der  
Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als  
genehmigt. 

2. Eine Annahmeverweigerung des Kunden wegen unerheblicher Mängel ist unzulässig. 

3. Die Untersuchung der Ware/Lieferung erfolgt unverzüglich, wenn ein Zeitraum von 4 Wochen ab 
Lieferung der Ware nicht überschritten wird. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen. 

4. Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung/Ware verpflichtet, insofern die Funktionsfähigkeit und  
Mangelfreiheit gegeben ist. 

 

§ 7 MONTAGE/AUFSTELLUNG/INSTALLATION 

1. Grundsätzlich ist eine Montage und/oder Aufstellung und/oder Installation der Ware / Lieferung  
vertraglich nicht geschuldet. Gegenteiliges ist zwischen den Vertragsparteien vertraglich zu 

vereinbaren. Grundsätzlich verstehen sich die angegebenen Preise exklusive einer Montage 
und/oder Aufstellung und/oder Installation (nachfolgend als Montage bezeichnet). 

2.     Insofern CMV zur Montage beauftragt wird, hat der Kunde sämtliche Voraussetzungen zu  
schaffen, damit CMV diese Montage entsprechend der vertraglichen Absprache und 

entsprechend des vereinbarten Umfanges ohne Störungen erbringen kann. Dies betrifft  
insbesondere die Erbringung aller Arbeiten, damit die Leistungen von CMV vorgenommen  
werden können sowie die Bereitstellung fachgerechten Personals, deren Kosten vom Kunden  
getragen werden. Auch sind die Materialien und Vorkehrungen so bereitzustellen bzw. zu treffen,  
dass die Montage umgehend vorgenommen werden kann. Verzögerungen, welche bei der  
Montage entstehen und auf das vorab benannte Verhalten des Kunden zurückzuführen sind,  
gehen zu Lasten des Kunden. Die hieraus resultierenden Kosten im Hinblick auf Personal, An-  
und Abfahrt sowie einen erhöhten Materialeinsatz sind durch CMV nachzuweisen und durch den  
Kunden zu tragen. 

3. Der Kunde hat in diesem Fall ferner sämtliche Materialen und Gegenstände zur Verfügung zu  
stellen, welche für eine fachgerechte Montage erforderlich sind. Wenn vertraglich keine  
anderweitige Regelung vorgesehen ist, betrifft dies sämtliche in Betracht kommenden Materialien  
zur Erfüllung der Leistung. Insbesondere ist das Montagepersonal über sämtliche Baupläne und 
verdeckte Leitungen sowie Besonderheiten im Hinblick auf die Örtlichkeit aufzuklären, an welcher  
die Montage vorgenommen werden soll. 

4. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Schutzvorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen,  
damit die Sicherheit des von CMV eingesetzten Montagepersonal gewährleistet werden kann. 

Insofern ist auch geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, sofern die normale PSA (Schutzschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille) nicht ausreichend ist.

 

§ 8 LIEFERFRISTEN/WEITERE LIEFERBEDINGUNGEN/RÜCKTRITTSRECHT 

1. Die Lieferfrist und die Einzelheiten der entsprechenden Lieferbedingungen ergeben sich aus der  
vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist beginnt 
mit Zugang der auf das Vertragsverhältnis Bezug nehmenden Auftragsbestätigung. 

2.     Insofern ein nicht rechtzeitiger Zugang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen  
sowie für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Dokumente erfolgt und/oder erforderliche  
Genehmigungen /Exportgenehmigungen nicht vorgelegt werden können, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Verhältnis. Dasselbe gilt im Hinblick auf Verzögerungen, welche der Kunde zu vertreten hat und bei Nichteinhaltung der dem Kunden obliegenden vertraglichen Verpflichtungen. 

3. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere dann um einen angemessenen Zeitraum, wenn  
die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt insbesondere Naturkatastrophen jeder Art, wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Pandemien, Epidemien, aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks (sofern diese bei einem Dritten stattfinden), Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im industriellen Sinne Produktionsstörungen und/oder Probleme nationalen/internationalen Rechts und/oder auf das Verhalten Dritter zurückzuführen ist, welches weder vom Kunden noch von CMV zu vertreten ist und auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht hätten verhindert werden können. Dies gilt auch im Hinblick auf nicht fristgerechte Lieferungen an CMV, welche CMV nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird der Kunde umgehend informiert und ein neuer Liefertermin abgestimmt.   

4. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, wenn zwischen den Parteien eine  
Installations-, Montage- und/oder Aufstellungsfrist vereinbart worden ist. Die diesbezügliche Frist 

setzt jedoch voraus, dass der Kunde seinerseits die ihm obliegenden vertraglichen  
Verpflichtungen erbringt, insbesondere die zu installierenden Materialien, Geräte und/oder 
Anbindungen mangelfrei und ordnungsgemäß installiert sind. 

5. CMV ist zur Erbringung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass die  
Erbringung von Teilleistungen dem Kunden nicht zuzumuten ist. 

6.     Verlängern sich die Lieferfristen aus vorgenannten Gründen, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges und/oder unterbliebener Leistung herbeiführen.   

7. Ein Rücktritt des Kunden vom zu Grunde liegenden Vertrag kann in diesem Fall nur erfolgen,  
wenn die von CMV benannten Liefer- und/oder Installationsfrist überschritten wird, ein Verzug 

von mehr als 18 Wochen vorliegt sowie eine angemessene Nachfrist durch ein Verschulden von  
CMV nicht eingehalten werden kann. 

8.     Insofern der Kunde nachweisen kann, dass ein Schaden entstanden ist und ein verschuldeter  
Verzug von CMV gegeben ist, entsteht ein Anspruch auf Entschädigung je voller Woche von 0,5 

%, maximal jedoch von 5 %, des Teiles der Lieferung, welcher aufgrund des Verzuges nicht  
zweckdienlich verwendet werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder eines niedrigeren  
Schadens bleibt CMV vorbehalten. 

9. Für den Fall, dass sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet oder die Annahme  
unberechtigt verweigert sowie eine entsprechende Nachfrist von 10 Tagen fruchtlos verstrichen 

ist, behält sich CMV das Recht zum Rücktritt vor. In diesem Fall kann CMV vom Kunden die 
Erstattung der durch die Lagerung entstehenden Kosten verlangen. Die Geltendmachung von  
Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt. Die Pflicht zur Erstattung der Lagerkosten besteht auch  
dann, wenn CMV von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht. Das  
monatliche Lagergeld beträgt 1,0 % des jeweiligen Lieferwertes, nicht jedoch mehr als 5 %. Der 
Nachweis eines geringeren oder eines niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten. 

 

§ 9 ZAHLUNGSMODALITÄTEN 

Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Ist  
keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden, so sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. 

 

§ 10 SACHMÄNGELHAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG/ GARANTIE /  SCHADENSERSATZANSPRÜCHE/HAFTUNGSAUSSCHLUSS 

1.     Insofern nachstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten im Hinblick auf die 
Sachmängelhaftung und die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Insofern nicht 

anderweitig vereinbart, übernimmt CMV eine 12-monatige Garantie für Waren und Lieferungen. 

2. Mängelansprüche des Kunden bestehen im Übrigen nur dann, wenn der Kunde seinen  
vertraglichen Verpflichtungen gem. § 6 dieser AGB nachgekommen ist und es sich in diesem Fall 

um einen offenen/sichtbaren Mangel handelt. Ferner sind Mängelrügen schriftlich anzuzeigen. 

3.     Insofern vorstehende Voraussetzungen erfüllt sind, ein Sachmangel vorliegt und dieser bereits  
bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist CMV zur unentgeltlichen Nachbesserung oder  
unentgeltlichen Nachlieferung verpflichtet. CMV ist insofern eine angemessene Frist zur  
Nacherfüllung einzuräumen. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, besteht 
keine Gewährleistungspflicht. 

        Eine Gewährleistungs- und / oder Garantieverpflichtung sowie eine Verpflichtung zum  
Schadensersatz ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Schäden oder anderweitige 

Störungen an Geräten, Lieferungen oder ähnlichen Gegenständen entstehen, welche auf eine  
unsachgemäße Behandlung, eine fehlerhafte Bedienung und/oder eine Nichteinhaltung der  
erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Ferner können weder  
Schadensersatz- noch Gewährleistungs- und / oder Garantieansprüche geltend gemacht werden, 
wenn Schäden oder Störungen auf vom Kunden oder Dritten erstellte Programme, eingesetzte  
Gerätschaften, eingesetzte Betriebsmittel, und / oder anderweitige mangelhafte Leistungen des  
Kunden und / oder des Dritten zurückzuführen sind und / oder die Montage selbst durchgeführt  
worden ist und / oder ein Eingriff in die Ware durch den Kunden stattgefunden hat. Dies betrifft  
unter anderem auch eingesetzte Schnittstellen zwischen der Lieferung durch CMV und  
Programmierleistungen des Kunden oder eines Dritten. Eine diesbezügliche Funktionsfähigkeit  
kann nicht gewährleistet werden. 

4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen  
Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, insofern in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine 

andere Regelung vorgesehen ist und dieser Sachverhalt einschlägig ist. Die Verjährung von 12  
Monaten gilt ferner nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistigem Verschweigen. 

5. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, bei 

- unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit 

- bei Schäden, welche auf eine übergemäße Nutzung und/oder zweckentfremdeten Nutzung 

zurückzuführen ist 

- mangelhafter Anbindung von anderweitigen Leistungskomponenten, etwa in Form von 

fehlerhaften Schnittstellen und/oder fehlerhaften Leistungskomponenten, welche über die  
Schnittstellen angebunden werden sollen   

- Handlungen Dritter, welche auf die Funktionsfähigkeit der Lieferung Einfluss haben   

6. Weitergehende Schadensersatzansprüche, als die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche, in  
etwa wegen verzögerter Leistungserbringung, Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung und / 

oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz, grobe  
Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers  
oder Gesundheit zurückzuführen sind. Vorstehender Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn 
nach den Regeln des Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, eine wesentliche Vertragspflicht  
verletzt wird und / oder eine übernommene Garantie nicht eingehalten wird. Vorbehaltlich der  
vorstehenden Regelungen haftet CMV ferner nicht für Mangelfolgeschäden und für entgangenen  
Gewinn. 

7. Die in dieser Ziffer benannten Ausschlüsse möglicher Schadensersatzansprüche beziehen sich  
auch auf jegliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von CMV. 

8.     Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von CMV und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und  
gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere  
Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen. 

9. Sämtliche vorstehende Garantie- und Gewährleistungsregelungen sowie hieraus resultierende  
Ansprüche, beziehen sich auf eine ordnungsgemäße Funktionsweise der gelieferten Ware, 
jedoch nicht auf den mit dem Einsatz der Ware/Lieferung verfolgten Zweck, einen speziellen  
wirtschaftlichen oder anderweitigen Erfolg oder anderweitige Ergebnisse. Hierfür hat der Kunde 
selbst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 

 

§ 11 VORBEHALT DER VERTRAGSERFÜLLUNG   

Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernisse, insbesondere nationale und/oder internationale Vorschriften, entgegenstehen. Der 

Kunde ist verpflichtet, vor Zustandekommen des Vertrages CMV sämtliche Informationen und  
Unterlagen zukommen zu lassen, die für Einfuhr und Ausfuhr benötigt werden. 

 

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN/GERICHTSSTANDVEREINBARUNG 

1. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen CMV und dem Kunden findet ausschließlich das Recht  
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Es wird 

mithin klargestellt, dass ein Ausschluss im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens der  
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) besteht. 

2. Die Vertragssprache ist deutsch. 

3.     Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- 
rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen 

zwischen CMV und dem Kunden der Sitz von CMV.   

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher  
Vereinbarung abgeändert werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen 

dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei  
darstellen würde. Dies gilt auch, wenn eine Regelungslücke besteht, es sei denn, dass ein  
Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar ist. 

 

Stand: 01.03.2026