ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER CMV Systems GmbH & Co.KG
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf die rechtlichen Beziehungen zwischen der CMV Systems GmbH & Co.KG und Unternehmen/Unternehmern, welche die Leistungen der CMV Systems GmbH & Co.KG in Anspruch nehmen.
§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN/ANWENDUNGSBEREICH
1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet) regeln
die rechtlichen Beziehungen zwischen der CMV Systems GmbH & Co.KG (nachfolgend als CMV
bezeichnet) und den Bestellern (nachfolgend als Kunde bezeichnet) der Leistungen und
Lieferungen von CMV.
2. Diese AGB gelten für alle geschäftlichen Handlungen und vertraglichen Beziehungen zwischen
CMV und dem Kunden, welche im Zusammenhang mit Leistungen und/oder Lieferungen von
Waren von CMV stehen (nachfolgend sind unter „Leistungen“ auch Warenlieferungen zu
verstehen). CMV erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Es gilt
die zum Zeitpunkt der Vornahme der geschäftlichen Handlung gültige Fassung der AGB, soweit
sie nicht durch andere Vereinbarungen abgeändert worden ist.
3. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Kunde von diesen abweichenden Bedingungen verwendet
oder in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen an diesen erbracht werden.
Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden mithin selbst bei
Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, mit Ausnahme, dass eine schriftliche Zustimmung von CMV
im Hinblick auf die Geltung vorliegt.
4. Diese AGB erlangen Geltung nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. Unter Unternehmer
ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen,
die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt. Mit Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung sichert der Kunde
zu, in seiner Eigenschaft als Unternehmer im Sinne von §14 BGB zu handeln. Diese AGB gelten
auch für zukünftige Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und CMV, es sei denn, dass die
Vertragsparteien wiederum neue AGB als Bestandteil des Vertrages vereinbaren.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
1. Das Offerieren von Lieferungen und/oder Leistungen durch CMV stellt kein verbindliches
Angebot dar. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Invitation ad offerendum. Hierunter ist eine
Handlung zu verstehen, welche der Vorbereitung zur Abgabe eines Angebotes durch den
Kunden dient.
2. Der Kunde gibt mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab.
Mit Übersendung einer Auftragsbestätigung nimmt CMV dieses Angebot an. Der Kunde ist an
sein verbindliches Angebot in der übersandten Form bis zu 14 Tage gebunden. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Kunde von seinem Angebot schriftlich zurückzutreten, wenn dieses mittels
einer Auftragsbestätigung noch nicht angenommen worden ist.
3. Aufträge werden mithin nur mit schriftlicher Bestätigung durch CMV rechtsverbindlich.
Gegenstand und Inhalt des Vertrages sowie der entsprechende Lieferumfang ergeben sich einzig
aus der übersandten Auftragsbestätigung sowie diesen AGB.
4. Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Angeboten, und
hierauf Bezug nehmenden Unterlagen, sind nur dann maßgeblich, wenn diese Angaben
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
5. CMV behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an sämtlichen Unterlagen, insbesondere
Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Angebotsunterlagen sowie weiteren übersandten Unterlagen
vor. Es ist dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen, wenn
diesbezüglich nicht vorab das Einverständnis von CMV erteilt worden ist. Kommt das
Vertragsverhältnis nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, diese Unterlagen an CMV unaufgefordert herauszugeben und keine Kopien oder digitalen Duplikate zurückzubehalten.
§ 3 PREISE/VERSAND
1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Bestellung einschlägigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf die Regelungen unter §7 Abs. 1 wird explizit verwiesen.
2. Sämtliche Preisangaben verstehen sich ab Werk, insofern keine anderweitige schriftliche
individualvertragliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es gelten insofern die aktuellen und
allgemeingültigen Incoterm-Bestimmungen, wobei grundsätzlich eine Lieferung ab Werk als
vereinbart gilt. Mithin übernimmt der Kunde anfallende Transport- und Exportkosten sowie
weitere diesbezüglich anfallende und lieferbedingte Kosten. Die Preisangaben umfassen ferner
nicht die Kosten für Aufstellung und Montage. Diese Kosten werden separat vereinbart. Von
vorstehenden Ausführungen nicht umfasst sind anfallende Verpackungskosten. Der Kunden ist
verpflichtet, sich an bestehende Zollverpflichtungen zu halten und entsprechende Informationen
einzuhalten sowie die hieraus resultierenden Kosten zu tragen. Eine diesbezügliche
Informationspflicht von CMV besteht nicht.
3. Preise gelten stets nur bezogen auf den jeweiligen Auftrag, nicht jedoch rückwirkend oder für
künftige Aufträge.
4. Art und Weise des Versandes der Ware erfolgt nach den Incoterms-Bestimmungen.
5. Der Versand der Leistungen erfolgt, insofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich
anderweitig aus diesen AGB ergibt, auf dem CMV am günstigsten erscheinenden Weg, ohne
dass eine Gewähr für den günstigsten, schnellsten oder sichersten Weg übernommen werden
kann. Der Kunde trägt die grundsätzliche Verpflichtung, die Ware / Lieferung gegen Schäden und
anderweitige Einflüsse versichern zu lassen.
§ 4 GEFAHRÜBERGANG
1. Der Versand der Leistungen erfolgt, insofern dies nicht anders vereinbart ist oder sich etwas
Anderweitiges aus diesen AGB ergibt, auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht mit Übergabe der
Leistung an eine geeignete Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn CMV
den Transport der Leistung/Ware durch eine eigene eingesetzte Transportperson übernimmt.
2. Insofern eine Aufstellung und/oder Montage durch CMV vertraglich geschuldet ist, geht die
Gefahr zum Zeitpunkt der Abnahme im Betrieb des Kunden über oder zu dem Zeitpunkt, in
welchem die Abnahme rechtsgrundlos verweigert wird oder zu dem Zeitpunkt, in welchem der
Kunde in Verzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens nach 3 Tagen seit Inbetriebnahme
der Anlage die Abnahme zu erklären oder die Tatsachen schriftlich anzuzeigen, welche einer
Abnahme entgegenstehen. Insofern die Lieferung jedoch durch eine Transportperson erfolgt und
CMV dennoch verpflichtet ist, eine Aufstellung und / oder Montage vorzunehmen, so geht die
Gefahr der Warenlieferung mit Übergabe an die Transportperson über. Die Lagerung der Ware
durch den Kunden vor Ort erfolgt auf dessen Gefahr.
3. Der Kunden darf die Entgegennahme und/oder Abnahme nicht aufgrund unerheblicher Mängel
verweigern. Die Lagerung vor Ort erfolgt auf eigene Gefahr und Kosten.
§ 5 EIGENTUMSVORBEHALT/AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
1. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von
CMV nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
2. Liefergegenstände (Vorbehaltsware) von CMV bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche
von CMV, welche gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung bestehen, Eigentum von
CMV.
3. Die Vorbehaltsware, welche im Eigentum von CMV steht, darf nur im ordentlichen
Geschäftsgang veräußert und/oder verarbeitet werden. Eine Veräußerung und/oder Verarbeitung
ist auch dann nicht zulässig, wenn sich der Kunde mit der vertraglich geschuldeten
Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Kunde bereits hiermit seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung
gegenüber Dritten– einschließlich bestehender Nebenrechte und Forderungen – zur Sicherung
an CMV ab. Einer darüberhinausgehenden Erklärung des Kunden bedarf es in diesem Fall
nicht.
4. Insofern eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erfolgt und kein
individueller Preis für die Vorbehaltsware vereinbart wird, so tritt der Kunde den Teil der
Gesamtforderung an CMV ab, welcher dem tatsächlichen Wert der Vorbehaltsware entspricht.
5. Es ist dem Kunden ausdrücklich eine Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gestattet. Die in diesem Fall neu hergestellte Sache
gilt insofern als Vorbehaltsware.
6. Eine Verarbeitung erfolgt für CMV. CMV und der Kunde sind sich bereits jetzt darüber einig,
dass bei Verbindung und/oder Vermischung mit anderen Sachen, welche nicht im Eigentum von
CMV stehen, CMV den Miteigentumsanteil in der Höhe erwirbt, welcher sich zum Wert der
verbundenen und/oder vermischten Vorbehaltsware zum Zeitpunkt der Verbindung und/oder
Vermischung ergibt. Die in Ziffer 5 Absatz 3 vereinbarte Forderungsabtretung bezieht sich auch
auf die neu hergestellte Sache, ist jedoch beschränkt auf die Höhe des Betrages, der dem Wert
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.
7. Der Kunde ist zum Einzug der in diesem Abschnitt bezeichneten Forderungen berechtigt und
verpflichtet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung
gegenüber CMV in Verzug gerät und CMV den Widerruf der Einzugsermächtigung ausspricht.
Der Kunde hat auf Anforderung durch CMV vollumfänglich die Umstände über die
Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der Sicherungsrechte von CMV die Höhe der gesicherten Ansprüche um
mehr als 10 %, so gibt CMV einen Teil der Sicherungsrechte auf Aufforderung des Kunden frei.
9. Dem Kunden ist eine Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die vollständige
Restschuld sofort zur Zahlung fällig.
§ 6 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT/ABNAHMEPFLICHT
1. Der Kunde unterliegt der Untersuchungs- und Rügepflicht i.S.v. § 377 HGB. Der Kunde hat die
Ware unverzüglich nach Ablieferung durch CMV und/oder Erhalt der Ware zu untersuchen,
soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist
dieser CMV unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht
erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der
Entdeckung gemacht werden. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt.
2. Eine Annahmeverweigerung des Kunden wegen unerheblicher Mängel ist unzulässig.
3. Die Untersuchung der Ware/Lieferung erfolgt unverzüglich, wenn ein Zeitraum von 4 Wochen ab
Lieferung der Ware nicht überschritten wird. Die Mängelanzeige muss schriftlich erfolgen.
4. Der Kunde ist zur Abnahme der Lieferung/Ware verpflichtet, insofern die Funktionsfähigkeit und
Mangelfreiheit gegeben ist.
§ 7 MONTAGE/AUFSTELLUNG/INSTALLATION
1. Grundsätzlich ist eine Montage und/oder Aufstellung und/oder Installation der Ware / Lieferung
vertraglich nicht geschuldet. Gegenteiliges ist zwischen den Vertragsparteien vertraglich zu
vereinbaren. Grundsätzlich verstehen sich die angegebenen Preise exklusive einer Montage
und/oder Aufstellung und/oder Installation (nachfolgend als Montage bezeichnet).
2. Insofern CMV zur Montage beauftragt wird, hat der Kunde sämtliche Voraussetzungen zu
schaffen, damit CMV diese Montage entsprechend der vertraglichen Absprache und
entsprechend des vereinbarten Umfanges ohne Störungen erbringen kann. Dies betrifft
insbesondere die Erbringung aller Arbeiten, damit die Leistungen von CMV vorgenommen
werden können sowie die Bereitstellung fachgerechten Personals, deren Kosten vom Kunden
getragen werden. Auch sind die Materialien und Vorkehrungen so bereitzustellen bzw. zu treffen,
dass die Montage umgehend vorgenommen werden kann. Verzögerungen, welche bei der
Montage entstehen und auf das vorab benannte Verhalten des Kunden zurückzuführen sind,
gehen zu Lasten des Kunden. Die hieraus resultierenden Kosten im Hinblick auf Personal, An-
und Abfahrt sowie einen erhöhten Materialeinsatz sind durch CMV nachzuweisen und durch den
Kunden zu tragen.
3. Der Kunde hat in diesem Fall ferner sämtliche Materialen und Gegenstände zur Verfügung zu
stellen, welche für eine fachgerechte Montage erforderlich sind. Wenn vertraglich keine
anderweitige Regelung vorgesehen ist, betrifft dies sämtliche in Betracht kommenden Materialien
zur Erfüllung der Leistung. Insbesondere ist das Montagepersonal über sämtliche Baupläne und
verdeckte Leitungen sowie Besonderheiten im Hinblick auf die Örtlichkeit aufzuklären, an welcher
die Montage vorgenommen werden soll.
4. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Schutzvorkehrungen und Schutzmaßnahmen zu treffen,
damit die Sicherheit des von CMV eingesetzten Montagepersonal gewährleistet werden kann.
Insofern ist auch geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, sofern die normale PSA (Schutzschuhe, Schutzhelm, Schutzbrille) nicht ausreichend ist.
§ 8 LIEFERFRISTEN/WEITERE LIEFERBEDINGUNGEN/RÜCKTRITTSRECHT
1. Die Lieferfrist und die Einzelheiten der entsprechenden Lieferbedingungen ergeben sich aus der
vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Die vertraglich vereinbarte Lieferfrist beginnt
mit Zugang der auf das Vertragsverhältnis Bezug nehmenden Auftragsbestätigung.
2. Insofern ein nicht rechtzeitiger Zugang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Unterlagen
sowie für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Dokumente erfolgt und/oder erforderliche
Genehmigungen /Exportgenehmigungen nicht vorgelegt werden können, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Verhältnis. Dasselbe gilt im Hinblick auf Verzögerungen, welche der Kunde zu vertreten hat und bei Nichteinhaltung der dem Kunden obliegenden vertraglichen Verpflichtungen.
3. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere dann um einen angemessenen Zeitraum, wenn
die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt insbesondere Naturkatastrophen jeder Art, wie z.B. Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Pandemien, Epidemien, aber auch niederer Zufall wie Aufruhr, Blockade, Boykott, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks (sofern diese bei einem Dritten stattfinden), Terrorismus, Verkehrsunfälle oder im industriellen Sinne Produktionsstörungen und/oder Probleme nationalen/internationalen Rechts und/oder auf das Verhalten Dritter zurückzuführen ist, welches weder vom Kunden noch von CMV zu vertreten ist und auch bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht hätten verhindert werden können. Dies gilt auch im Hinblick auf nicht fristgerechte Lieferungen an CMV, welche CMV nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird der Kunde umgehend informiert und ein neuer Liefertermin abgestimmt.
4. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend, wenn zwischen den Parteien eine
Installations-, Montage- und/oder Aufstellungsfrist vereinbart worden ist. Die diesbezügliche Frist
setzt jedoch voraus, dass der Kunde seinerseits die ihm obliegenden vertraglichen
Verpflichtungen erbringt, insbesondere die zu installierenden Materialien, Geräte und/oder
Anbindungen mangelfrei und ordnungsgemäß installiert sind.
5. CMV ist zur Erbringung und Abrechnung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass die
Erbringung von Teilleistungen dem Kunden nicht zuzumuten ist.
6. Verlängern sich die Lieferfristen aus vorgenannten Gründen, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche aufgrund Verzuges und/oder unterbliebener Leistung herbeiführen.
7. Ein Rücktritt des Kunden vom zu Grunde liegenden Vertrag kann in diesem Fall nur erfolgen,
wenn die von CMV benannten Liefer- und/oder Installationsfrist überschritten wird, ein Verzug
von mehr als 18 Wochen vorliegt sowie eine angemessene Nachfrist durch ein Verschulden von
CMV nicht eingehalten werden kann.
8. Insofern der Kunde nachweisen kann, dass ein Schaden entstanden ist und ein verschuldeter
Verzug von CMV gegeben ist, entsteht ein Anspruch auf Entschädigung je voller Woche von 0,5
%, maximal jedoch von 5 %, des Teiles der Lieferung, welcher aufgrund des Verzuges nicht
zweckdienlich verwendet werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder eines niedrigeren
Schadens bleibt CMV vorbehalten.
9. Für den Fall, dass sich der Kunde im Verzug der Annahme befindet oder die Annahme
unberechtigt verweigert sowie eine entsprechende Nachfrist von 10 Tagen fruchtlos verstrichen
ist, behält sich CMV das Recht zum Rücktritt vor. In diesem Fall kann CMV vom Kunden die
Erstattung der durch die Lagerung entstehenden Kosten verlangen. Die Geltendmachung von
Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt. Die Pflicht zur Erstattung der Lagerkosten besteht auch
dann, wenn CMV von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht. Das
monatliche Lagergeld beträgt 1,0 % des jeweiligen Lieferwertes, nicht jedoch mehr als 5 %. Der
Nachweis eines geringeren oder eines niedrigeren Schadens bleibt dem Kunden vorbehalten.
§ 9 ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Ist
keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden, so sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 10 SACHMÄNGELHAFTUNG/GEWÄHRLEISTUNG/ GARANTIE / SCHADENSERSATZANSPRÜCHE/HAFTUNGSAUSSCHLUSS
1. Insofern nachstehend nichts Gegenteiliges geregelt ist, gelten im Hinblick auf die
Sachmängelhaftung und die Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Insofern nicht
anderweitig vereinbart, übernimmt CMV eine 12-monatige Garantie für Waren und Lieferungen.
2. Mängelansprüche des Kunden bestehen im Übrigen nur dann, wenn der Kunde seinen
vertraglichen Verpflichtungen gem. § 6 dieser AGB nachgekommen ist und es sich in diesem Fall
um einen offenen/sichtbaren Mangel handelt. Ferner sind Mängelrügen schriftlich anzuzeigen.
3. Insofern vorstehende Voraussetzungen erfüllt sind, ein Sachmangel vorliegt und dieser bereits
bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist CMV zur unentgeltlichen Nachbesserung oder
unentgeltlichen Nachlieferung verpflichtet. CMV ist insofern eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung einzuräumen. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen, besteht
keine Gewährleistungspflicht.
Eine Gewährleistungs- und / oder Garantieverpflichtung sowie eine Verpflichtung zum
Schadensersatz ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Schäden oder anderweitige
Störungen an Geräten, Lieferungen oder ähnlichen Gegenständen entstehen, welche auf eine
unsachgemäße Behandlung, eine fehlerhafte Bedienung und/oder eine Nichteinhaltung der
erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Ferner können weder
Schadensersatz- noch Gewährleistungs- und / oder Garantieansprüche geltend gemacht werden,
wenn Schäden oder Störungen auf vom Kunden oder Dritten erstellte Programme, eingesetzte
Gerätschaften, eingesetzte Betriebsmittel, und / oder anderweitige mangelhafte Leistungen des
Kunden und / oder des Dritten zurückzuführen sind und / oder die Montage selbst durchgeführt
worden ist und / oder ein Eingriff in die Ware durch den Kunden stattgefunden hat. Dies betrifft
unter anderem auch eingesetzte Schnittstellen zwischen der Lieferung durch CMV und
Programmierleistungen des Kunden oder eines Dritten. Eine diesbezügliche Funktionsfähigkeit
kann nicht gewährleistet werden.
4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, insofern in § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine
andere Regelung vorgesehen ist und dieser Sachverhalt einschlägig ist. Die Verjährung von 12
Monaten gilt ferner nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und arglistigem Verschweigen.
5. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht, bei
- unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit
- bei Schäden, welche auf eine übergemäße Nutzung und/oder zweckentfremdeten Nutzung
zurückzuführen ist
- mangelhafter Anbindung von anderweitigen Leistungskomponenten, etwa in Form von
fehlerhaften Schnittstellen und/oder fehlerhaften Leistungskomponenten, welche über die
Schnittstellen angebunden werden sollen
- Handlungen Dritter, welche auf die Funktionsfähigkeit der Lieferung Einfluss haben
6. Weitergehende Schadensersatzansprüche, als die in diesem Vertrag geregelten Ansprüche, in
etwa wegen verzögerter Leistungserbringung, Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung und /
oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese auf Vorsatz, grobe
Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder Gesundheit zurückzuführen sind. Vorstehender Haftungsausschluss gilt ferner nicht, wenn
nach den Regeln des Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt wird und / oder eine übernommene Garantie nicht eingehalten wird. Vorbehaltlich der
vorstehenden Regelungen haftet CMV ferner nicht für Mangelfolgeschäden und für entgangenen
Gewinn.
7. Die in dieser Ziffer benannten Ausschlüsse möglicher Schadensersatzansprüche beziehen sich
auch auf jegliches Verhalten von Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von CMV.
8. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von CMV und/oder seiner Erfüllungsgehilfen und
gesetzlichen Vertreter bei Vermögensschäden hinsichtlich mittelbarer Schäden, insbesondere
Mangelfolgeschäden, unvorhersehbarer Schäden oder untypischer Schäden ausgeschlossen.
9. Sämtliche vorstehende Garantie- und Gewährleistungsregelungen sowie hieraus resultierende
Ansprüche, beziehen sich auf eine ordnungsgemäße Funktionsweise der gelieferten Ware,
jedoch nicht auf den mit dem Einsatz der Ware/Lieferung verfolgten Zweck, einen speziellen
wirtschaftlichen oder anderweitigen Erfolg oder anderweitige Ergebnisse. Hierfür hat der Kunde
selbst die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
§ 11 VORBEHALT DER VERTRAGSERFÜLLUNG
Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass keine tatsächlichen und/oder rechtlichen Hindernisse, insbesondere nationale und/oder internationale Vorschriften, entgegenstehen. Der
Kunde ist verpflichtet, vor Zustandekommen des Vertrages CMV sämtliche Informationen und
Unterlagen zukommen zu lassen, die für Einfuhr und Ausfuhr benötigt werden.
§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN/GERICHTSSTANDVEREINBARUNG
1. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen CMV und dem Kunden findet ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Es wird
mithin klargestellt, dass ein Ausschluss im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG) besteht.
2. Die Vertragssprache ist deutsch.
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen
zwischen CMV und dem Kunden der Sitz von CMV.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher
Vereinbarung abgeändert werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde. Dies gilt auch, wenn eine Regelungslücke besteht, es sei denn, dass ein
Festhalten am Vertrag für eine der Parteien unzumutbar ist.
Stand: 01.03.2026